(1) Der Bewertung der Abfindungen sind die Ergebnisse der Bewertung gemäß § 17 und § 21 Abs. 3 zugrunde zu legen. Eine unvermeidbare, besonders ungünstige Form eines Abfindungsgrundstückes kann durch einen Wertabschlag berücksichtigt werden.
(2) Treten nach der Übernahme (vorläufigen Übernahme) Bodenwertänderungen der Grundabfindungen infolge gemeinsamer Maßnahmen oder Anlagen ein, ist für die betroffenen Grundstücke eine Nachbewertung im Sinne des § 17 durchzuführen. Über das Ergebnis der Nachbewertung ist ein Bescheid (Nachbewertungsplan) zu erlassen. Die eingetretenen Bodenwertänderungen sind in Geld auszugleichen.
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