Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025
(1)Absatz einsDem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde bescheidmäßig feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind.In einem solchen Fall kann von der Erlassung des Einleitungsbescheides und des Flurbereinigungsplanes Abstand genommen werden.
(2)Absatz 2Der Bescheid nach Abs. 1 ist nach Rechtskraft dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Die Agrarbehörde hat von Amts wegen die Durchführung der Flurbereinigungsübereinkommen im Grundbuch und im Grundsteuer- oder Grenzkataster zu veranlassen (§ 61).Der Bescheid nach Absatz eins, ist nach Rechtskraft dem für die Erhebung der Grunderwerbsteuer zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Die Agrarbehörde hat von Amts wegen die Durchführung der Flurbereinigungsübereinkommen im Grundbuch und im Grundsteuer- oder Grenzkataster zu veranlassen (Paragraph 61,).
(3)Absatz 3Bescheide nach Abs. 1, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs. 4 Z 4 AVG).Bescheide nach Absatz eins,, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995, LGBl. Nr. 72/2010Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 72 aus 2010,
In Kraft seit 01.09.2010 bis 31.12.9999
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