Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025
(1)Absatz einsDie Zusammenlegungsgemeinschaft hat dem Übernehmer einer Grundabfindung die Nachteile auszugleichen, die dieser dadurch erleidet, daß die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Grundabfindung oder einzelner Teile derselben noch nicht oder nur erheblich erschwert möglich ist.
(2)Absatz 2Wird die von einer Partei übernommene Grundabfindung nachträglich oder zur Gänze oder zum Teil einer anderen Partei zugewiesen (§ 32 Abs. 3), hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dem früheren Übernehmer die Aufwendungen zu ersetzen, die dieser für die Grundabfindung gemacht hat, soweit diese Aufwendungen unter Bedachtnahme auf den Betrieb des früheren Übernehmers und in Erwartung der Beibehaltung der zugewiesenen Grundabfindung betriebs- und volkswirtschaftlichen Grundsätzen entsprochen haben und soweit ihr Erfolg nur durch diese Änderung der Zuweisung vereitelt wurde. Eine durch diese Aufwendungen eingetretene Werterhöhung des Grundes, die dem neuen Übernehmer zugute kommt, hat dieser der Zusammenlegungsgemeinschaft zu vergüten.Wird die von einer Partei übernommene Grundabfindung nachträglich oder zur Gänze oder zum Teil einer anderen Partei zugewiesen (Paragraph 32, Absatz 3,), hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dem früheren Übernehmer die Aufwendungen zu ersetzen, die dieser für die Grundabfindung gemacht hat, soweit diese Aufwendungen unter Bedachtnahme auf den Betrieb des früheren Übernehmers und in Erwartung der Beibehaltung der zugewiesenen Grundabfindung betriebs- und volkswirtschaftlichen Grundsätzen entsprochen haben und soweit ihr Erfolg nur durch diese Änderung der Zuweisung vereitelt wurde. Eine durch diese Aufwendungen eingetretene Werterhöhung des Grundes, die dem neuen Übernehmer zugute kommt, hat dieser der Zusammenlegungsgemeinschaft zu vergüten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1995,
In Kraft seit 25.03.1995 bis 31.12.9999
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