Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025
(1)Absatz einsNach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur und nach Rechtskraft des Besitzstandsausweises (§ 16), Bewertungsplanes (§ 20) und Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 22) ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen, dem die genannten rechtskräftigen Bescheide beizulegen sind.Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur und nach Rechtskraft des Besitzstandsausweises (Paragraph 16,), Bewertungsplanes (Paragraph 20,) und Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Paragraph 22,) ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen, dem die genannten rechtskräftigen Bescheide beizulegen sind.
(2)Absatz 2Der Zusammenlegungsplan hat zu enthalten
a)Litera aeine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (Lageplan);
b)Litera beine nach Eigentümern geordnete Zusammenstel-lung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (§ 27 Abs. 2), der Geldentschädigungen (§ 28 Abs. 2) und der Geldausgleiche (§ 27 Abs. 7, § 29, § 30) unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis);eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstel-lung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (Paragraph 27, Absatz 2,), der Geldentschädigungen (Paragraph 28, Absatz 2,) und der Geldausgleiche (Paragraph 27, Absatz 7,, Paragraph 29,, Paragraph 30,) unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis);
c)Litera ceine Zusammenstellung der Teilabfindungen gemäß § 33 Abs. 3 und § 34, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten ist (Teilabfindungsausweis);eine Zusammenstellung der Teilabfindungen gemäß Paragraph 33, Absatz 3 und Paragraph 34,, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten ist (Teilabfindungsausweis);
d)Litera ddie Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (§ 21 Abs. 2) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung);die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (Paragraph 21, Absatz 2,) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung);
e)Litera edie Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen, ökologischen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse, allfälliger Verfügungen gemäß § 26 sowie eine Darstellung des Verfahrensganges (Haupturkunde).die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen, ökologischen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse, allfälliger Verfügungen gemäß Paragraph 26, sowie eine Darstellung des Verfahrensganges (Haupturkunde).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1995,
In Kraft seit 25.03.1995 bis 31.12.9999
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