(1) Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur und nach Rechtskraft des Besitzstandsausweises (§ 16), Bewertungsplanes (§ 20) und Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 22) ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen, dem die genannten rechtskräftigen Bescheide beizulegen sind.
(2) Der Zusammenlegungsplan hat zu enthalten
a) | eine planliche Darstellung der neuen Flureinteilung (Lageplan); | |||||||||
b) | eine nach Eigentümern geordnete Zusammenstel-lung der neuen Grundstücke, der Geldabfindungen (§ 27 Abs. 2), der Geldentschädigungen (§ 28 Abs. 2) und der Geldausgleiche (§ 27 Abs. 7, § 29, § 30) unter Anführung der Abfindungsansprüche sowie der Nummern der neuen Grundstücke, ihrer Ausmaße, Vergleichswerte und Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis); | |||||||||
c) | eine Zusammenstellung der Teilabfindungen gemäß § 33 Abs. 3 und § 34, soweit sie nicht bereits im Abfindungsausweis enthalten ist (Teilabfindungsausweis); | |||||||||
d) | die Festlegung des Beitragsschlüssels für die gemeinsamen Anlagen (§ 21 Abs. 2) und der Werte der von den einzelnen Parteien hiefür aufzubringenden Grundanteile (Anteilsberechnung); | |||||||||
e) | die Festlegung der sonstigen rechtlichen, wirtschaftlichen, ökologischen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse, allfälliger Verfügungen gemäß § 26 sowie eine Darstellung des Verfahrensganges (Haupturkunde). |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995
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