(1) Das Eigentum an den Grundabfindungen geht, sofern eine vorläufige Übernahme (§ 32) nicht angeordnet wurde, mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes auf die Übernehmer über. Den bisherigen Eigentümern der Grundstücke steht jedoch das Recht zu deren Nutzung noch bis zu jenem Zeitpunkt zu, den die Agrarbehörde unter Bedachtnahme auf eine geordnete Überleitung in die neue Flureinteilung in den die Übernahme der Grundabfindungen regelnden Überleitungsbestimmungen (§ 36 Abs. 2) festzulegen hat.
(2) Die Grund- und Geldabfindungen treten hinsichtlich aller Rechtsbeziehungen zu dritten Personen an die Stelle der alten Grundstücke, soweit nicht anderes gesetzlich bestimmt oder mit diesen dritten Personen vereinbart ist.
(3) Für verschieden belastete alte Grundstücke desselben Eigentümers hat die Agrarbehörde Teilabfindungen festzustellen.
(4) Geldabfindungen sind auf Anordnung der Agrarbehörde von der Zusammenlegungsgemeinschaft auszuzahlen, wenn die aus den öffentlichen Büchern ersichtlichen Rechte dritter Personen unbestritten sind und die Buchberechtigten zustimmen. Andernfalls ist die Geldabfindung von der Zusammenlegungsgemeinschaft auf Anordnung der Agrarbehörde bei dem nach der Lage des Grundstückes zuständigen Bezirksgericht zu erlegen, das den erlegten Betrag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Verteilung des bei einer Zwangsversteigerung erzielten Meistbotes zu verteilen hat.
(5) Eine Partei, die gemäß § 27 Abs. 2 für Grundstücke in Geld abgefunden wird, darf diese nach Abgabe der Zustimmungserklärung (§ 27 Abs. 4) nicht mehr veräußern und belasten. Geldabfindungen sind, wenn die Zustimmungserklärung im Sinne des § 27 Abs. 4 abgegeben worden ist, von der Zusammenlegungsgemeinschaft auszuzahlen; Parteien, deren Abfindungsanspruch sich im Zusammenhang mit der Geldabfindung erhöht (§ 21 Abs. 6), haben diese Geldabfindung der Zusammenlegungsgemeinschaft zu ersetzen.
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