(1) Die Agrarbehörde kann nach Erlassung des Planes der gemeinsamen Anlagen und Maßnahmen und vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme von Grundabfindungen anordnen, wenn
1. | dies zur zweckmäßigen Bewirtschaftung des Zusammenlegungsgebietes erforderlich ist, | |||||||||
2. | Besitzstandsausweis und Bewertungsplan bereits in Rechtskraft erwachsen sind, | |||||||||
3. | die Bewirtschaftung der zu übernehmenden Grundabfindungen möglich ist, | |||||||||
4. | die Agrarbehörde die zu übernehmenden Grundabfindungen in der Natur abgesteckt, jeder Partei erläutert und über deren Verlangen vorgezeigt sowie der Partei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat und | |||||||||
5. | mindestens zwei Drittel der Parteien, die Grundabfindungen übernehmen sollen, der vorläufigen Übernahme zugestimmt haben; wer keine Erklärung abgibt, hat als zustimmend zu gelten. |
(2) Allen Parteien (§ 8), wobei die Zusammenlegungsgemeinschaft durch den Ausschuß vertreten wird, ist vor der Anordnung der vorläufigen Übernahme Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Mit der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen geht das Eigentum an den Grundabfindungen auf den Übernehmer unter der auflösenden Bedingung über, daß es mit der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes erlischt, soweit dieser die Grundabfindung einer anderen Partei zuweist. Der vorläufige Übernehmer ist verpflichtet, nichts zu unternehmen, was den Übergang seiner Grundabfindungen an andere Parteien unmöglich machen würde. Bei durch Überleitungsverfügungen (Abs. 6) ermöglichten Änderungen, zum Beispiel in der Benützungsart, sind im Falle einer Zuweisung an eine andere Partei die Bestimmungen des § 38 Abs. 2 anzuwenden.
(4) Die vermessungstechnischen Arbeiten sind von Beginn eines Zusammenlegungsverfahrens an so durchzuführen, daß die Absteckung der Grundabfindungen (Abs. 1 Z 4) mit Neumessungsgenauigkeit erfolgen kann und Daten ergibt, die zur Aufnahme in die Behelfe (Pläne) gemäß § 61 Abs. 1 geeignet sind; dazu ist insbesondere bereits beim Feldvergleich eine entsprechende Rahmenvermessung erforderlich.
(5) Die Agrarbehörde kann auch die Durchführung vorläufiger Geldausgleiche und unter Beachtung der Bestimmungen des § 33 Abs. 4 die Durchführung vorläufiger Geldabfindungen anordnen, wenn vorauszusehen ist, daß die Erlassung des Zusammenlegungsplanes nicht innerhalb eines Jahres nach der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen erfolgen wird.
(6) Den Übergang in die neue Flureinteilung hat die Agrarbehörde durch Überleitungsverfügungen im Sinne des § 56 zu regeln. Die Überleitungsverfügungen sind ein Bestandteil des nach Abs. 1 zu erlassenden Bescheides.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995, LGBl. Nr. 139/2013
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