§ 49 StZLG 1982 § 49

StZLG 1982 - Zusammenlegungsgesetz 1982

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Zusammenlegungen sind ausschließlich von der Agrarbehörde durchzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 139/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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