Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025
(1)Absatz einsNach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Agrarbehörde, sofern dies gemäß § 32 noch nicht geschehen ist, die Übernahme der Grundabfindungen sowie die Durchführung der Geldabfindungen und Geldausgleiche nach Maßgabe des § 30 anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Vermarkung der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.Nach Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes hat die Agrarbehörde, sofern dies gemäß Paragraph 32, noch nicht geschehen ist, die Übernahme der Grundabfindungen sowie die Durchführung der Geldabfindungen und Geldausgleiche nach Maßgabe des Paragraph 30, anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Vermarkung der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.
(2)Absatz 2Die Agrarbehörde hat zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Flureinteilung durch Übergangsverfügungen im Sinne des § 56 insbesondere den Zeitpunkt der Übernahme der Grundabfindungen in die Nutzung der Übernehmer zu regeln.Die Agrarbehörde hat zur Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Flureinteilung durch Übergangsverfügungen im Sinne des Paragraph 56, insbesondere den Zeitpunkt der Übernahme der Grundabfindungen in die Nutzung der Übernehmer zu regeln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/1995Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1995,
In Kraft seit 25.03.1995 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 36 StZLG 1982
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 36 StZLG 1982 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 36 StZLG 1982