Die Agrarbehörde kann zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Bewertung der dem Verfahren unterzogenen Grundstücke und zur Ermittlung der Abfindungen zeitlich mit höchstens drei Jahren begrenzte Nutzungsbeschränkungen verfügen. Diese sind jedoch vorzeitig aufzuheben, falls die Bewertung und die Ermittlung der Abfindungen früher beendet sind. Ausnahmen von verfügten Nutzungsbeschränkungen können nur in begründeten Fällen (z. B. aus Gründen des Forstschutzes oder bei Ereignissen, die die Existenz des Betriebes gefährden) bewilligt werden.
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