(1) Der Bewertung der Weingartenböden und der für Weinkulturen geeigneten Flächen ist die Annahme zugrunde zu legen, daß sie ausschließlich dem Weinbau dienen.
(2) Alle anderen Grundflächen sind nach den allgemeinen Bestimmungen des § 17 Abs. 2, 3 und 4 zu bewerten.
(3) Die Rebanlagen sind nach dem Ertragswert unter Bedachtnahme auf Art, Beschaffenheit und Alter von der Agrarbehörde unter Anhörung von mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Schätzmännern (§ 17 Abs. 1) zu bewerten.
(4) Jeder Partei gebührt außer dem ihr gemäß § 27 zustehenden Anspruch der Ersatz ihrer Rebanlagen (Abs. 3). Der Ersatz hat, soweit dies tunlich und mit den Zielen des Verfahrens vereinbar ist, durch Zuweisung von Grundabfindungen mit Rebanlagen zu erfolgen, die möglichst den der Zusammenlegung unterzogenen Rebanlagen hinsichtlich Wert, Art, Beschaffenheit und Alter gleichen; ansonsten hat der Ersatz durch Geldausgleich zu erfolgen.
(5) Ein Fehlbetrag beim Geldausgleich, der durch die zur Erreichung des Verfahrenszieles erforderlichen Rodungen von Weingärten entsteht, ist von der Zusammenlegungsgemeinschaft gemäß § 17 Abs. 8 auf ihre Mitglieder umzulegen.
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