Die in ganzen Zahlen (Punkten) ausgedrückten Vergleichswerte der Geldausgleiche sind in Eurobeträgen durch Vervielfachung mit einem bescheidmäßig festzusetzenden Ausgleichsfaktor dem ortsüblichen Verkehrswert landwirtschaftlich genutzter Grundstücke anzupassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000
0 Kommentare zu § 30 StZLG 1982