(1) Der den Abfindungsanspruch einer Partei bestimmende Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke (§ 27 Abs.1) ist gemäß § 43 Abs. 2 und 3 zu ermitteln.
(2) Mit Zustimmung der Parteien darf anstelle einer flächengleichen Änderung des Wirtschaftswaldes auch eine wertgleiche Änderung vorgenommen werden. Sollte eine Zustimmung nicht erreicht werden, so kann, wenn damit keine erhebliche wirtschaftliche Benachteiligung eintritt, auch ohne Zustimmung bis zu 5% der Waldfläche verändert werden. Als Wirtschaftswald sind jene Waldflächen anzusehen, auf denen keine besonderen forstrechtllchen Beschränkungen lasten und die nicht Waldboden außer Ertrag sind.
(3) Wertausgleiche gemäß § 27 Abs. 2 können auch in Holz erfolgen.
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