Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.04.2025
(1)Absatz einsAufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
1.Ziffer einsauf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,
2.Ziffer 2auf Boden, Wasser, Luft und Klima,
3.Ziffer 3auf die Landschaft und
4.Ziffer 4auf Sach- und Kulturgüter
hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander mit einzubeziehen sind.
(2)Absatz 2Vor Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen
1.Ziffer einsmit neuer Entwässerung von Kulturland von mehr als 30 ha oder
2.Ziffer 2mit Veränderung des bisherigen Geländeniveaus im Ausmaß von mehr als 1 m Höhe, sofern deren Flächensumme 1 ha überschreitet, wobei Terrainveränderungen bei Wegbauten nicht einzurechnen sind, oder
3.Ziffer 3wenn ein als Nationalpark oder ein durch Verwaltungsakt ausgewiesenes, genau abgegrenztes Gebiet im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes oder ein nach der RL 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie), ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die RL 94/24/EG des Rates vom 8. 6. 1994, ABl. Nr. L 164/9, sowie nach der RL 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie), ABl. Nr. L 206/7 ausgewiesenes Schutzgebiet berührt wird und eine erhebliche Beeinträchtigung dieses Gebietes zu erwarten ist, oder
4.Ziffer 4wenn sich durch die vorgesehenen Maßnahmen und Anlagen die qualitative oder quantitative Ausstattung an naturnahen Strukturelementen im Zusammenlegungsgebiet nachhaltig insgesamt wesentlich verringern würde,
ist eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen.
(3)Absatz 3Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und seiner Ausführung.
(4)Absatz 4Von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Der Umweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Umweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach § 21b Abs. 9. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.Von der geplanten Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden gemäß Absatz 5,, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 4 ermöglichen, zu informieren. Der Umweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Umweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach Paragraph 21 b, Absatz 9, Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.
(5)Absatz 5Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die zur Vollziehung der Angelegenheiten gemäß § 50 Abs. 4 lit. b bis d zuständig sind.Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die zur Vollziehung der Angelegenheiten gemäß Paragraph 50, Absatz 4, Litera b bis d zuständig sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001, LGBl. Nr. 139/2006Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 139 aus 2006,
In Kraft seit 02.12.2006 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 21a StZLG 1982
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 21a StZLG 1982 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 21a StZLG 1982