§ 24 StZLG 1982 § 24

StZLG 1982 - Zusammenlegungsgesetz 1982

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu deren Gunsten ein Enteignungsrecht für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 2 Z 2) besteht, haben die für die Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Grundflächen in das Zusammenlegungsverfahren einzubringen. Sollten diese Flächen nach ihrer Beschaffenheit oder Lage nicht dazu bestimmt sein, unmittelbar für die öffentlichen Maßnahmen verwendet zu werden, müssen sie jedenfalls als Grundabfindungen geeignet sein. Grundflächen, die außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liegen, können für diese Zwecke nur eingebracht werden, wenn die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung (§§ 1 und 5) vorliegen.

(2) Sind diese Gebietskörperschaften und Unternehmen im Zusammenlegungsgebiet nicht Grundeigentümer und können sie diesen Grund auch nicht erwerben, so können auf Grund ihres Begehrens diese Grundflächen zur Gänze oder zum Teil im Verfahren von den Parteien aufgebracht werden, sofern hiedurch die Gesetzmäßigkeit der Abfindung (§ 27) nicht beeinträchtigt wird. Die Gebietskörperschaften und Unternehmen haben der Zusammenlegungsgemeinschaft für den bereitgestellten Grund den Betrag zu bezahlen, den sie mit ihr vereinbart haben oder den sie im Falle der Enteignung als Entschädigung zu zahlen verpflichtet wären.

(3) Sie haben jene Kosten des Zusammenlegungsverfahrens zu tragen, die notwendig sind, um die durch die Maßnahmen drohenden oder verursachten Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben.

In Kraft seit 28.12.1982 bis 31.12.9999
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