§ 26 StZLG 1982 § 26

StZLG 1982 - Zusammenlegungsgesetz 1982

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Zur Sicherung des Zusammenlegungserfolges (§ 1) können im Zusammenlegungsplan oder mit gesondertem Bescheid Teilungen der Grundabfindungen auf höchstens 20 Jahre untersagt werden. Ausnahmen hievon sind nur mit Zustimmung der Agrarbehörde zulässig. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn eine Gefährdung des Zusammenlegungserfolges nicht mehr besteht.

In Kraft seit 28.12.1982 bis 31.12.9999
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