Zur Sicherung des Zusammenlegungserfolges (§ 1) können im Zusammenlegungsplan oder mit gesondertem Bescheid Teilungen der Grundabfindungen auf höchstens 20 Jahre untersagt werden. Ausnahmen hievon sind nur mit Zustimmung der Agrarbehörde zulässig. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn eine Gefährdung des Zusammenlegungserfolges nicht mehr besteht.
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