(1) Die Kosten für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen und die Errichtung der gemeinsamen Anlagen sowie die Entschädigung gemäß § 21 Abs. 5 sind in Ermangelung einer anderen Vereinbarung oder Verpflichtung von den Parteien nach dem gemäß § 21 Abs. 2 festgelegten Beitragsschlüssel zu tragen. Befreiungen sind von der Agrarbehörde nach der Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen gemeinsam mit der Umrechnung eines allfälligen vorläufigen Kostenschlüssels (§ 65) mit Bescheid zu regeln. Diese Regelung kann hinsichtlich einzelner Parteien geändert werden, wenn eine Änderung der gemeinsamen Anlagen oder der Neueinteilung eingetreten ist.
(2) Im Falle der Verlegung von nicht unter die Bestimmungen des § 50 Abs. 4 lit. b bis d fallenden Bauten und Verkehrsflächen, sowie bei Änderung von anderen Anlagen und Objekten ist den Erhaltungspflichtigen ein Kostenbeitrag aufzuerlegen, der dem zu Beginn des Zusammenlegungsverfahrens gegebenen Grad der Instandsetzungsbedürftigkeit dieser Anlagen und Objekte entspricht.
(3) Den Eigentümern von in- und außerhalb des Zusammenlegungsgebietes liegenden Grundstücken, die nicht der Grundzusammenlegung unterzogen werden und die aus gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Vorteil ziehen, ist auf Antrag der Zusammenlegungsgemeinschaft ein diesem Vorteil entsprechender Beitrag zu den Herstellungs- und Erhaltungskosten aufzuerlegen.
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