(1) Leitungsanlagen für Starkstrom sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu errichten und zu betreiben.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf
a) | Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken; | |||||||||
b) | Leitungsanlagen, die sich innerhalb des dem Eigentümer dieser Leitungsanlage gehörenden Geländes befinden; | |||||||||
c) | Leitungsanlagen, die ausschließlich dem Betrieb von Eisenbahnen oder Bergbauanlagen sowie der Luftfahrt, der Schifffahrt, den technischen Einrichtungen der Post, der militärischen Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken dienen. |
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes ausgeübt werden können.
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