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(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Betriebsfertigstellung der Leitungsanlage oder von Teilstücken, die gesondert in Betrieb genommen werden sollen, der Behörde anzuzeigen. Mit dieser Anzeige erhält er, sofern nicht die Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß § 7 Abs. 5 vorbehalten worden ist, das Recht, mit dem Betrieb zu beginnen.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat die dauernde Außerbetriebnahme einer bewilligten Leitungsanlage oder eines Teilstückes derselben sowie jede mehr als ein Jahr dauernde Betriebsunterbrechung und die darauf folgende Wiederinbetriebnahme der Behörde anzuzeigen.
(3*) Der Bewilligungsinhaber hat, sofern es sich nicht um Erdkabel, Umform-, Umspann- oder Schaltanlagen handelt, den Betriebsbeginn gemäß Abs. 1 sowie die Wiederinbetriebnahme gemäß Abs. 2 im Rundfunk und in der Vorarlberger Tagespresse anzukünden.Fassung LGBl.Nr. 78/2017
(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Betriebsfertigstellung der Leitungsanlage oder von Teilstücken, die gesondert in Betrieb genommen werden sollen, der Behörde anzuzeigen. Mit dieser Anzeige erhält er, sofern nicht die Erteilung einer Betriebsbewilligung gemäß § 7 Abs. 5 vorbehalten worden ist, das Recht, mit dem Betrieb zu beginnen.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat die dauernde Außerbetriebnahme einer bewilligten Leitungsanlage oder eines Teilstückes derselben sowie jede mehr als ein Jahr dauernde Betriebsunterbrechung und die darauf folgende Wiederinbetriebnahme der Behörde anzuzeigen.
(3*) Der Bewilligungsinhaber hat, sofern es sich nicht um Erdkabel, Umform-, Umspann- oder Schaltanlagen handelt, den Betriebsbeginn gemäß Abs. 1 sowie die Wiederinbetriebnahme gemäß Abs. 2 im Rundfunk und in der Vorarlberger Tagespresse anzukünden.Fassung LGBl.Nr. 78/2017