§ 56c StudFG

Studienförderungsgesetz 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.12.9999

(1) Sprachstipendien dienen zur Unterstützung von Studienbeihilfenbeziehern, die ein Auslandsstudium betreiben und zur Vorbereitung auf das Auslandsstudiumzu diesem Zweck einen Sprachkurs absolvieren.

(2) Sprachstipendien werden von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt.

Stand vor dem 31.08.2022

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.08.2022

(1) Sprachstipendien dienen zur Unterstützung von Studienbeihilfenbeziehern, die ein Auslandsstudium betreiben und zur Vorbereitung auf das Auslandsstudiumzu diesem Zweck einen Sprachkurs absolvieren.

(2) Sprachstipendien werden von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten