§ 56b StudFG

Studienförderungsgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Reisekostenzuschüsse dienen zur Unterstützung der notwendigen Reisekosten von Studienbeihilfenbeziehern, die ein Auslandsstudium betreiben.

(2) Reisekostenzuschüsse werden von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt.

Stand vor dem 16.05.2018

In Kraft vom 01.09.2000 bis 16.05.2018

(1) Reisekostenzuschüsse dienen zur Unterstützung der notwendigen Reisekosten von Studienbeihilfenbeziehern, die ein Auslandsstudium betreiben.

(2) Reisekostenzuschüsse werden von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt.

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