§ 47 StPEG 2004 Gemeinsamer Schulausschuss für den Bereich der Stadt Graz

Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Dem gemäß § 45 Abs. 5 für den Bereich der Stadt Graz zu bildenden gemeinsamen Schulausschuss gehören an:

a)

der Bürgermeister als Vorsitzender;

b)

der für das Pflichtschulwesen zuständige Stadtrat als Stellvertreter des Vorsitzenden;

c)

die Pflichtschulinspektorinnen und Pflichtschulinspektoren für den Bereich der Stadt Graz;

d)

je ein Vertreter der katholischen, der evangelischen und der altkatholischen Kirche sowie der israelitischen Kultusgemeinde, die durch die zuständigen Kirchenbehörden entsendet werden;

e)

drei von der Lehrerschaft der Pflichtschullehrer in Graz entsendete Vertreter, wovon zwei dem Stand der Volksschullehrer und einer dem der Neuen Mittelschullehrer anzugehören haben;

f)

neun Mitglieder, die von der Gemeindevertretung nach dem Verhältnis der bei der letzten Gemeinderatswahl abgegebenen Stimmen zu entsenden sind.

(2) Für jedes Mitglied nach Abs. 1 lit. d bis f ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Für die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des gemeinsamen Schulausschusses für den Bereich der Stadt Graz gelten die Bestimmungen des § 46 Abs. 6 und 8 bis 10 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2014, LGBl. Nr. 60/2019

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.08.2020

(1) Dem gemäß § 45 Abs. 5 für den Bereich der Stadt Graz zu bildenden gemeinsamen Schulausschuss gehören an:

a)

der Bürgermeister als Vorsitzender;

b)

der für das Pflichtschulwesen zuständige Stadtrat als Stellvertreter des Vorsitzenden;

c)

die Pflichtschulinspektorinnen und Pflichtschulinspektoren für den Bereich der Stadt Graz;

d)

je ein Vertreter der katholischen, der evangelischen und der altkatholischen Kirche sowie der israelitischen Kultusgemeinde, die durch die zuständigen Kirchenbehörden entsendet werden;

e)

drei von der Lehrerschaft der Pflichtschullehrer in Graz entsendete Vertreter, wovon zwei dem Stand der Volksschullehrer und einer dem der Neuen Mittelschullehrer anzugehören haben;

f)

neun Mitglieder, die von der Gemeindevertretung nach dem Verhältnis der bei der letzten Gemeinderatswahl abgegebenen Stimmen zu entsenden sind.

(2) Für jedes Mitglied nach Abs. 1 lit. d bis f ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Für die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des gemeinsamen Schulausschusses für den Bereich der Stadt Graz gelten die Bestimmungen des § 46 Abs. 6 und 8 bis 10 sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2014, LGBl. Nr. 60/2019

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