(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, das ist der 1. Jänner 1960, bestehenden öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen gelten als im Sinne dieses Gesetzes errichtet.
(2) Die auf Grund der vor dem 1. Jänner 1960 geltenden Vorschriften gebildeten Sprengel der öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen gelten, sofern sie das Erfordernis des lückenlosen Aneinandergrenzens erfüllen, als im Sinne dieses Gesetzes gebildet.
(3) Die bestehenden Hauptschulen werden beginnend mit dem Schuljahr 2012/13 zu Neuen Mittelschulen weiterentwickelt. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schule auszugehen; für diese bestehende schulrechtliche Bescheide, Bewilligungen und Verordnungen erstrecken sich auf die Neue Mittelschule.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013
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