§ 54 StPEG 2004 Personenbezogene Bezeichnungen

StPEG 2004 - Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Gesetz sowie in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, wie z. B. „Schüler“, „Lehrer“, umfassen Knaben und Mädchen bzw. Männer und Frauen -gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anders angeordnet.

In Kraft seit 12.11.2004 bis 31.12.9999
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