§ 43 StPEG 2004 Unentgeltlichkeit des Unterrichtes

Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2006 bis 31.12.9999

Der Besuch öffentlicher allgemein bildender Pflichtschulen ist unentgeltlich, ausgenommen

a)

Lern- und Arbeitsmittelbeiträge in der Tagesbetreuung und

b)

Beiträge für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie in der Tagesbetreuung (ausgenommen gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit) öffentlicher ganztägiger Schulformen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006

Stand vor dem 31.08.2006

In Kraft vom 12.11.2004 bis 31.08.2006

Der Besuch öffentlicher allgemein bildender Pflichtschulen ist unentgeltlich, ausgenommen

a)

Lern- und Arbeitsmittelbeiträge in der Tagesbetreuung und

b)

Beiträge für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen sowie in der Tagesbetreuung (ausgenommen gegenstandsbezogene und individuelle Lernzeit) öffentlicher ganztägiger Schulformen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006

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