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(1) Unter Auflassung von Pflichtschulen ist die Aufhebung ihrer Gründung zu verstehen und unter Still-legung die vorübergehende Einstellung des Unterrichtes, ohne dass die Auflassung der Schule erfolgt.
(2) Die Auflassung und Stilllegung einer Pflichtschule (Expositurklasse) sowie die Aufhebung der Bestimmung einer PflichtschulePflicht-schule als ganztägige Schulform obliegen dem gesetzlichen Schulerhalter.
(3) Eine bestehende Pflichtschule (Expositurklasse) kann aufgelassen werden, wenn die Voraussetzungen für ihren Bestand (§§ 7 bis 11) nicht mehr vorliegen. Eine Pflichtschule ist aufzulassen, wenn ihr Weiterbestehen wegen Rückganges der Schülerzahl und infolge des damit nicht im gleichen Verhältnis abfallenden Aufwandes für die Schule (Expositurklasse) auf die Dauer nicht mehr gerechtfertigt werden kann.
(4) Bei der Auflassung einer Pflichtschule geht das frei werdende Schulvermögen mit allen darauf Bezug habenden Rechten und Verbindlichkeiten im Verhältnis ihrer Beitragsleistungen auf jene Gemeinden über, die zum Bau und zur Erweiterung der Schulliegenschaften beigetragen haben.
(5) Eine bestehende Pflichtschule kann stillgelegt werden, wenn(Anm.: entfallen)
Anm.: in der Unterricht an dieser Schule wegen vorübergehenden Rückganges der Schülerzahl für einen gewissen Zeitraum nicht mehr gerechtfertigt ist und den Schülern die Zuteilung an andere Schulen mit Rücksicht auf den Schulweg zugemutet werden kann.Fassung LGBl. Nr. 66/2013
(1) Unter Auflassung von Pflichtschulen ist die Aufhebung ihrer Gründung zu verstehen und unter Still-legung die vorübergehende Einstellung des Unterrichtes, ohne dass die Auflassung der Schule erfolgt.
(2) Die Auflassung und Stilllegung einer Pflichtschule (Expositurklasse) sowie die Aufhebung der Bestimmung einer PflichtschulePflicht-schule als ganztägige Schulform obliegen dem gesetzlichen Schulerhalter.
(3) Eine bestehende Pflichtschule (Expositurklasse) kann aufgelassen werden, wenn die Voraussetzungen für ihren Bestand (§§ 7 bis 11) nicht mehr vorliegen. Eine Pflichtschule ist aufzulassen, wenn ihr Weiterbestehen wegen Rückganges der Schülerzahl und infolge des damit nicht im gleichen Verhältnis abfallenden Aufwandes für die Schule (Expositurklasse) auf die Dauer nicht mehr gerechtfertigt werden kann.
(4) Bei der Auflassung einer Pflichtschule geht das frei werdende Schulvermögen mit allen darauf Bezug habenden Rechten und Verbindlichkeiten im Verhältnis ihrer Beitragsleistungen auf jene Gemeinden über, die zum Bau und zur Erweiterung der Schulliegenschaften beigetragen haben.
(5) Eine bestehende Pflichtschule kann stillgelegt werden, wenn(Anm.: entfallen)
Anm.: in der Unterricht an dieser Schule wegen vorübergehenden Rückganges der Schülerzahl für einen gewissen Zeitraum nicht mehr gerechtfertigt ist und den Schülern die Zuteilung an andere Schulen mit Rücksicht auf den Schulweg zugemutet werden kann.Fassung LGBl. Nr. 66/2013