§ 12 Stmk. WSG § 12

Stmk. WSG - Steiermärkisches Waldschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Stehen zur Bekämpfung eines Waldbrandes ausreichende Mittel aus den Beständen der Feuerwehr nicht zur Verfügung, so hat jedermann, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, unbeschadet der Verpflichtung gemäß § 10 Abs. 2 gegen angemessene Entschädigung Sachen, die zur Nachrichtenübermittlung mit Ausnahme militärischer, zur Beförderung von Löschmitteln, Einrichtungen und Geräten sowie für andere Hilfsmaßnahmen benötigt werden, beizustellen.

In Kraft seit 01.06.1982 bis 31.12.9999
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