(1) Die Besorgung der Aufgabe der Waldbrandbekämpfung obliegt dem Bürgermeister. Zur Besorgung dieser Aufgabe hat er sich der Feuerwehr zu bedienen, die mit der Besorgung der Aufgaben der örtlichen Feuer- und Katastrophenpolizei gemäß § 26 des Landesfeuerwehrgesetzes 1979, LGBI. Nr. 73, beauftragt ist.
(2) Die freiwilligen Feuerwehren und die Berufsfeuerwehren sind verpflichtet, auch außerhalb des Gemeindegebietes ihres Standortes über Aufforderung eines Bürgermeisters Hilfe zu leisten; Betriebsfeuerwehren nur insoweit, als entsprechende Vereinbarungen bestehen.
(3) Erfordert das Ausmaß eines Waldbrandes den Einsatz von Feuerlösch- und Bergebereitschaften gemäß § 27 Abs. 2 und 3 des Landesfeuerwehrgesetzes 1979, so obliegt die Besorgung der Aufgabe der Waldbrandbekämpfung dem Landeshauptmann, der den Landesfeuerwehrkommandanten zu beauftragen hat, Feuerlösch- und Bergebereitschaften einzusetzen.
(4) Behördliche Anordnungen im Sinne des § 12 und des § 13 können nur vom Bürgermeister oder in seinem Namen getroffen werden.
(5) Die Maßnahmen der Waldbrandbekämpfung sind nach Anhörung des örtlich zuständigen Forstorgans zu treffen. Bei allen Anordnungen ist auf möglichste Schonung des vom Brand nicht ergriffenen Waldbestandes Bedacht zu nehmen.
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