Wer den Bestimmungen des § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5, § 10 Abs. 1 bis 3, § 12, § 13 und § 22 Abs. 2 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu EUR 2.200,– bestraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000
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