Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Unter Waldbrand ist ein unbeaufsichtigtes Feuer auf einer als Wald, Kampfzone des Waldes, Gefährdungsbereich (Waldnähe) oder Neubewaldung (§§ 1, 2, 4 und 40 des Forstgesetzes 1975) anzusehenden Grundfläche zu verstehen.
In Kraft seit 01.06.1982 bis 31.12.9999
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