(1) Die anläßlich der Bekämpfung eines Waldbrandes entstandenen Kosten für
1. | die mit dem Einsatz (der Hilfeleistung) bei Waldbränden verbundenen Aufwendungen, wie Betriebskosten, Löschmittel, Verpflegungen u. dgl., | |||||||||
2. | den Ersatz oder die Wiederinstandsetzung der in Ausübung der Waldbrandbekämpfung unbrauchbar gewordenen oder beschädigten Einrichtungen oder Geräte, | |||||||||
3. | die Entschädigungsleistungen nach § 15 Abs. 1 und 2 | |||||||||
hat der Bund zu tragen. |
(2) Die Ansprüche auf Kostenersatz nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten ab Beendigung des Einsatzes (der Hilfeleistung) bei der Behörde zu stellen, die den Kostenersatz mit Bescheid festzusetzen hat.
(3) Die Kosten der Beschaffung der ausschließlich der Waldbrandbekämpfung dienenden Einrichtungen und Geräte für Feuerlösch- und Bergebereitschaften (§ 27 Abs. 3 Landesfeuerwehrgesetz, LGBl. Nr. 73/1979) in der Steiermark hat der Bund zu tragen. Vor der Beschaffung ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft herzustellen.
(4) Der zivilrechtliche Anspruch des Kostenträgers auf Schadenersatz gegenüber dem festgestellten Verursacher des Waldbrandes oder einem zur Ersatzleistung verpflichteten Versicherungsträger bleibt unberührt.
(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013)
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