§ 13 Stmk. WSG § 13

Stmk. WSG - Steiermärkisches Waldschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Grundeigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, das Betreten und das Benützen ihrer Grundstücke, das Beseitigen bestehender Schranken und Umzäunungen, das Ausheben von Gräben, das Aushauen von Sicherheitsstreifen, das Anzünden eines Gegenfeuers, das Führen eines Gegenhaues oder andere zur Eindämmung des Brandes geeignete Eingriffe in ihr Eigentum zu dulden, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Brandbekämpfung erforderlich ist.

In Kraft seit 01.06.1982 bis 31.12.9999
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