(1) Wenn bei einem Forstschutzorgan ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der die Bestätigung als Forstschutzorgan unzulässig macht (§§ 2 und 3), oder wenn der Waldeigentümer die Beendigung der Tätigkeit des Forstschutzorgans mitteilt, hat die Behörde die Bestätigung zu widerrufen.
(2) Ein Forstschutzorgan kann auf seine Funktion verzichten. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Behörde wirksam. Diese hat den Waldeigentümer hievon unverzüglich schriftlich zu verständigen.
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