(1) Als Forstschutzorgane können nur Personen bestätigt werden, die
1. | das 19. Lebensjahr vollendet haben, | |||||||||
2. | die für die Ausübung des Forstschutzdienstes erforderliche geistige, charakterliche und körperliche Eignung sowie die erforderliche Vertrauenswürdigkeit besitzen und | |||||||||
3. | a) Forstorgane oder Absolventen der Forstfachschule sind oder | |||||||||
b) | ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines mehrwöchigen Kurses an einer forstlichen Lehranstalt oder an einer forstlichen Ausbildungsstätte zur Heranbildung für die Aufgaben als Forstschutzorgan vorlegen können oder | |||||||||
c) | Forstarbeiter im Sinne der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsvorschriften sind, jedoch nur unter der Voraussetzung, daß eine vor der Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorgans behördlich durchgeführte Befragung ergeben hat, daß der Bewerber mit den Rechten und Pflichten einer öffentlichen Wache vertraut ist. |
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 Z 3 erfüllt der Waldeigentümer die für die Betrauung mit der Funktion eines Forstschutzorgans erforderliche Voraussetzung bereits dann, wenn er mit den erforderlichen praktischen und technischen Kenntnissen über den Forstschutz sowie mit den Rechten und Pflichten einer öffentlichen Wache vertraut ist.
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