Die Organe der Bundespolizei haben bei der Vollziehung der §§ 10, 12 und 13 mitzuwirken durch
1. | Weiterleitung von Meldungen über Waldbrände, | |||||||||
2. | Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen, | |||||||||
3. | Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. | |||||||||
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006 |
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