(1) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen bestätigten und vereidigten Forstschutzorgane gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die Forstschutzorgane nach Abs. 1 haben Dienstabzeichen und Dienstausweise, die nicht diesem Gesetz entsprechen, der Behörde innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zurückzustellen. Die Behörde hat ihnen ein Dienstabzeichen und einen Dienstausweis nach diesem Gesetz auszufolgen.
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