§ 7 Stmk. WSG § 7

Stmk. WSG - Steiermärkisches Waldschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Teilung von Waldgrundstücken in Grundstücksteile, die nicht eine Fläche von mindestens 0,5 ha und eine Mindestbreite von 25 m aufweisen, ist unzulässig.

(2) Ausnahmen von diesen Mindestausmaßen sind von der Behörde nur zu bewilligen, wenn

a)

öffentliche Interessen insbesondere wie die im § 17 Abs. 2 und 3 des Forstgesetzes 1975 angeführten dies rechtfertigen oder

b)

Teilflächen mit benachbarten Waldgrundstücken vereinigt werden und jedes der neu entstehenden Grundstücke das Mindestausmaß aufweist.

(3) Im Verfahren nach Abs. 2 lit. a ist die für die Wahrung des geltend gemachten öffentlichen Interesses zuständige Behörde zu hören.

In Kraft seit 01.06.1982 bis 31.12.9999
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