(1) Wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit sind von der Bestätigung als Forstschutzorgan insbesondere jene Personen ausgenommen, die wegen einer strafbaren Handlung von einem ordentlichen Gericht zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind.
(2) Die Behörde kann jedoch solche Personen ausnahmsweise für den Forstschutzdienst bestätigen, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Verurteilten vertrauenswürdig erscheinen lassen, und dem nicht eine durch ein inländisches ordentliches Gericht erfolgte, noch nicht getilgte Verurteilung entgegensteht, die gemäß § 27 Abs. 1 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2012, bei einem Beamten den Verlust des Amtes nach sich gezogen hätte.
(Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013)
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