(1) In den nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführenden Bewilligungsverfahren zur Errichtung von Anlagen und Bauwerken jeder Art oder zu sonstigen Veränderungen der Grundstückswidmung in der Kampfzone des Waldes (§ 2 Abs. 2 Forstgesetz 1975), die eine Änderung des forstlichen Bewuchses nach sich ziehen können, haben die zuständigen Behörden einen Forstsachverständigen sowie die Agrarbehörde zu hören, sofern für das Vorhaben nicht eine nach § 25 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 erforderliche Bewilligung beigebracht und bei der Entscheidung berücksichtigt wird. Als Parteien im Sinne des § 8 AVG 1950 sind jedenfalls die Grundeigentümer zu laden.
(2) In den Verfahren nach § 25 Abs. 1 und 2 des Forstgesetzes 1975 ist vor Erlassung eines Bescheides die Agrarbezirksbehörde zur Wahrung der Interessen der Landwirtschaft zu hören.
0 Kommentare zu § 8 Stmk. WSG