Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Waldeigentümers zum Schutz des Waldes und seiner Produkte geeignete Personen als Forstschutzorgane für einen genau zu bezeichnenden Dienstbereich zu bestätigen.
(2) Wird eine Person erstmalig als Forstschutzorgan bestätigt, so ist sie anzugeloben.
In Kraft seit 01.06.1982 bis 31.12.9999
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