§ 39g Stmk. TG 1992 Arten der Förderung

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Förderung erfolgt durch

1.

Gewährung von nicht rückzahlbaren Projektkostenzuschüssen; diese werden unabhängig von der Art der gewählten Finanzierung gewährt oder

2.

Gewährung von Darlehen oder(Anm.: entfallen)

3.

Beteiligung an Förderungsaktionen von Förderungseinrichtungen des Bundes oder

4.

Gewährung von Förderungsbeiträgen, insbesondere zur Finanzierung von Beratungsaktionen.

(2) Die Gewährung der Förderung kann von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 57/2014

Stand vor dem 02.06.2014

In Kraft vom 01.03.2003 bis 02.06.2014

(1) Die Förderung erfolgt durch

1.

Gewährung von nicht rückzahlbaren Projektkostenzuschüssen; diese werden unabhängig von der Art der gewählten Finanzierung gewährt oder

2.

Gewährung von Darlehen oder(Anm.: entfallen)

3.

Beteiligung an Förderungsaktionen von Förderungseinrichtungen des Bundes oder

4.

Gewährung von Förderungsbeiträgen, insbesondere zur Finanzierung von Beratungsaktionen.

(2) Die Gewährung der Förderung kann von Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 57/2014

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