(1) Die Schulbehörde hat zur Wahrnehmung der Schulaufsichtsangelegenheiten eine Schulinspektion für Berufs- und Fachschulen beim Amt der Landesregierung einzurichten. Die Schulinspektion ist durch Bedienstete des Schulaufsichtsdienstes auszuüben. Zu diesem Zwecke sind aus dem Kreise der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer ein „Landesschulinspektor für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen“ sowie für einzelne Gegenstände oder Gegenstandsgruppen die erforderliche Anzahl von Schul- bzw. Fachinspektoren zu bestellen.
(2) Die Schulinspektion hat unter Bedachtnahme auf Abs. 1 insbesondere zu überwachen:
1. | die Einhaltung des Lehrplanes, die Unterrichtsführung, den Unterrichtserfolg sowie die erzieherische Tätigkeit der Lehrer; | |||||||||
2. | die Einhaltung der Vorschriften über die Ordnung von Unterricht und Erziehung; | |||||||||
3. | den Zustand der Schule (des Schülerheimes) in räumlicher, einrichtungsmäßiger und hygienischer Beziehung. Darüber hinaus hat sie die Lehrer in ihren lehramtlichen Aufgaben zu beraten und für deren Fortbildung zu sorgen. |
Darüber hinaus sind die Aufgaben des Schulqualitätsmanagements unter sinngemäßer Anwendung von § 225 Abs. 5 BDG und der SQM-VO wahrzunehmen.
(3) Andere Organe der Schulbehörde dürfen dem Unterricht an einer Schule nur in Anwesenheit eines Bediensteten des Schulaufsichtsdienstes beiwohnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020
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