(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Land- und Forstwirtschaftlichen Schulbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind zur Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet.
(2) Die Mitglieder des Land- und Forstwirtschaftlichen Schulbeirates haben Anspruch auf Reisekostenvergütung nach den für die Landesbeamten der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1 geltenden Vorschriften. Den daraus entstehenden Aufwand hat das Land zu tragen.
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