§ 91 Stmk. SLFS Rechte und Pflichten der Mitglieder

Stmk. SLFS - Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Land- und Forstwirtschaftlichen Schulbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus und sind zur Gewissenhaftigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet.

(2) Die Mitglieder des Land- und Forstwirtschaftlichen Schulbeirates haben Anspruch auf Reisekostenvergütung nach den für die Landesbeamten der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 1 geltenden Vorschriften. Den daraus entstehenden Aufwand hat das Land zu tragen.

In Kraft seit 01.04.1977 bis 31.12.9999
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