(1) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Land- und Forstwirtschaftlichen Schulbeirates sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie haben jedoch die Aufgaben auch nach Beendigung der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zur Konstitutierung des neuen Land- und Forstwirtschaftlichen Schulbeirates wahrzunehmen.
(2) Die Bestellung der Mitglieder hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß die Konstituierung des Land- und Forstwirtschaftlichen Schulbeirates innerhalb von drei Monaten nach Einberufung des neuen Landtages erfolgen kann.
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