(1) Schriftliche Ausfertigungen in den im § 80 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten können den Erziehungsberechtigten auch in der Weise zugestellt werden, daß sie dem Schüler (Aufnahmebewerber) zur Übergabe an die Erziehungsberechtigten ausgehändigt werden und diese die Empfangnahme schriftlich bestätigen.
(2) Soweit der Schüler (Aufnahmebewerber) zum selbständigen Handeln befugt ist (§ 79), hat die Zustellung durch Übergabe der Ausfertigungen an ihn zu erfolgen.
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