§ 76 Stmk. SLFS

Stmk. SLFS - Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Zur Förderung und Festigung der Schulgemeinschaft ist in Schulen mit einer Unterrichtsdauer von mehr als 10 Monaten ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.

(2) Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören der Schulleiter und je zwei Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten an.

(3) Die Vertreter der Lehrer sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der an der betreffenden Schule tätigen Lehrer zu bestellen (§ 69 Abs. 6).

(4) Die Vertreter der Schüler sind der Schulsprecher und sein Stellvertreter.

(5) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule aus deren Kreis unter der Leitung des Schulleiters zu wählen. Dies hat in gleicher, unmittelbarer und persönlicher Wahl innerhalb der ersten 3 Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu geschehen. Zum Mitglied des Schulgemeinschaftsausschusses ist gewählt, wer die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen die unbedingte Mehrheit, so hat zwischen jenen beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl stattzufinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Besteht an der Schule ein Elternverein, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten von diesem zu entsenden. Bestehen an einer Schule mehrere Elternvereine, so ist nach Abs. 5 vorzugehen.

(7) Dem Schulgemeinschaftsausschuß obliegen

a)

die Beratung, insbesondere über

aa)

wichtige Fragen des Unterrichtes,

bb)

wichtige Fragen der Erziehung,

cc)

Fragen der Planung von Schulveranstaltungen (insbesondere von Wandertagen, Schullandwochen und Schulschikursen),

dd)

die Durchführung von Elternsprechtagen,

ee)

Fragen der Gesundheitspflege,

ff)

Vorhaben, die der Mitgestaltung des Schullebens dienen (§ 70 Abs. 3);

b)

die Festsetzung des Umfanges der Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Schüler (§ 70 Abs. 2) und die Festsetzung des Wirkungsbereiches der Schülervertreter (§ 71 Abs. 5);

c)

die Aberkennung der Wählbarkeit eines Schülers zum Schülervertreter (§ 71 Abs. 6).

(8) Die Einberufung des Schulgemeinschaftsausschusses obliegt dem Schulleiter. Ein Drittel der Mitglieder kann die Einberufung des Schulgemeinschaftsausschusses unter gleichzeitiger Einbringung eines Antrages auf Behandlung einer der im Abs. 7 genannten Angelegenheiten verlangen. Die Frist für die Einberufung beträgt zwei Wochen, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem das Verlangen gestellt wurde. Der Schulleiter ist berechtigt, auch ohne Verlangen auf Einberufung den Schulgemeinschaftsausschuß einzuberufen, sofern eine der im Abs. 7 genannten Angelegenheiten zu behandeln ist.

(9) Den Vorsitz im Schulgemeinschaftsausschuß führt der Schulleiter oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter.

(10) Die Festsetzungen nach Abs. 7 lit. b und die Entscheidung nach Abs. 7 lit. c unterliegen der Beschlußfassung des Schulgemeinschaftsausschusses; desgleichen die Abgabe von Empfehlungen und Stellungnahmen in den im Abs. 7 lit. a genannten Angelegenheiten.

(11) Jedem Mitglied der im Schulgemeinschaftsausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) kommt eine beschließende Stimme zu. Dem Schulleiter kommt in allen Fällen des Abs. 7 beschließende Stimme, den Erziehungsberechtigten in den Fällen des Abs. 7 lit. a sublit. ff lit. b und lit. c nur beratende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam.

(12) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind. In den Fällen des Abs. 7 lit. a sublit. ff lit. b und lit. c bleibt für die Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von Vertretern der Erziehungsberechtigten außer Betracht. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgewiesen.

(13) Der Schulleiter hat einen Beschluß des Schulgemeinschaftsausschusses zu sistieren, wenn er ihn für rechtswidrig hält und die Weisung der Schulbehörde einzuholen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 104/2020

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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