§ 95 Stmk. SLFS Befreiung von Landesverwaltungsabgaben

Stmk. SLFS - Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen sind – ausgenommen im Verfahren nach den Bestimmungen des § 42 Abs. 4 und § 83 Abs. 2 – von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.

In Kraft seit 01.04.1977 bis 31.12.9999
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