Ansuchen, Bestätigungen, Bescheide und Zeugnisse auf Grund dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen sind – ausgenommen im Verfahren nach den Bestimmungen des § 42 Abs. 4 und § 83 Abs. 2 – von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.
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