§ 88 Stmk. SLFS Zusammensetzung

Stmk. SLFS - Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Dem Land- und Forstwirtschaftlichen Schulbeirat gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:

1.

als Vorsitzende/Vorsitzender jenes Mitglied der Landesregierung, in dessen Aufgabenkreis die Angelegenheiten            des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens fallen,

2.

drei von der Landesregierung aus den Vorschlägen der jeweiligen Landtagsklubs nach dem Stärkeverhältnis            der Parteien im Landtag bestellte Vertreterinnen/Vertreter,

3.

vier von der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark bestellte Vertreterinnen/Vertreter,

4.

zwei von der Steiermärkischen Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft bestellte Vertreterinnen/Vertreter,

5.

drei Vertreterinnen/Vertreter aus dem Kreise der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrerinnen/Landeslehrer, die vom Zentralausschuss der Personalvertretung dieser Lehrerinnen/Lehrer in geheimer schriftlicher Wahl zu wählen sind.

(2) Aus dem Kreis der in Abs. 1 Z 2 genannten Personen hat die/der Vorsitzende eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter zu bestimmen.

(3) Dem Land- und Forstwirtschaftlichen Schulbeirat sind als Mitglieder mit beratender Stimme beizuziehen:

1.

die beamtete Referentin/der beamtete Referent des Amtes der Landesregierung für das land- und forstwirtschaftliche            Schulwesen,

2.

die Landesschulinspektorin/der Landesschulinspektor für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen,

3.

je zwei Vertreterinnen/Vertreter der Absolventinnen/Absolventen und Meisterinnen/Meister,

4.

je eine Vertreterin/ein Vertreter aus dem Bereich der römisch-katholischen Kirche und der evangelischen Kirche AB und HB,

5.

zwei Vertreterinnen/Vertreter aus dem Kreis der ernannten Schulleiterinnen/Schulleiter (Direktorinnen/Direktoren), die in einer von der beamteten Referentin/vom beamteten Referenten des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung           für das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen einberufenen Konferenz aller Schulleiterinnen/Schulleiter zu wählen sind.

(4) Die Vertreterinnen/Vertreter der Absolventinnen/Absolventen werden von der Arbeitsgemeinschaft der Absolventenverbände der land- und forstwirtschaftlichen Schulen der Steiermark, die Vertreterinnen/Vertreter der Meisterinnen/Meister von der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark entsendet.

(5) Die Vertreterinnen/Vertreter aus dem Bereich der römisch-katholischen Kirche und der evangelischen Kirche AB und HB sind von den genannten Kirchen zu entsenden.

(6) Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Im Verhinderungsfall haben sich die Mitglieder durch ein Ersatzmitglied vertreten zu lassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/1977, LGBl. Nr. 64/1997, LGBl. Nr. 44/2012

In Kraft seit 16.06.2015 bis 31.12.9999
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