§ 82 Stmk. SLFS Entscheidungspflicht

Stmk. SLFS - Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) In den Fällen des § 80 Abs. 1 haben die zuständigen Organe auf Ansuchen von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch vier Wochen nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

(2) In den Fällen des § 80 Abs. 3 hat die Schulbehörde über die Berufung binnen drei Wochen nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

In Kraft seit 01.04.1977 bis 31.12.9999
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