(1) In den Fällen des § 80 Abs. 1 haben die zuständigen Organe auf Ansuchen von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch vier Wochen nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
(2) In den Fällen des § 80 Abs. 3 hat die Schulbehörde über die Berufung binnen drei Wochen nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
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