Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024
In den Angelegenheiten dieses Gesetzes werden Schüler (Aufnahmebewerber), die nicht eigenberechtigt sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten vertreten.
In Kraft seit 01.04.1977 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 78 Stmk. SLFS
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 78 Stmk. SLFS selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 78 Stmk. SLFS