§ 78 Stmk. SLFS Vertretung durch die Erziehungsberechtigten

Stmk. SLFS - Steiermärkisches land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.11.2024

In den Angelegenheiten dieses Gesetzes werden Schüler (Aufnahmebewerber), die nicht eigenberechtigt sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten vertreten.

In Kraft seit 01.04.1977 bis 31.12.9999
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