Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
In den Angelegenheiten dieses Gesetzes werden Schüler (Aufnahmebewerber), die nicht eigenberechtigt sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten vertreten.
In Kraft seit 01.04.1977 bis 31.12.9999
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