Zur Pflege und Förderung der zwischen den berufsbildenden Schulen und dem Wirtschaftsleben notwendigen engen Verbindungen können als erweiterte Schulgemeinschaft weitere Formen der Zusammenarbeit zwischen den gesetzlichen Interessensvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, den Absolventenverbänden und der Schulgemeinschaft von der Schulbehörde durch Verordnung vorgesehen werden.
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